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AGB

§ 1 Geltungsbereich

Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“ genannt), die Hengste der Besamungsstation MJS Deckstation von Bellin (nachfolgend „Hengsthalter“) benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.

Die Decksaison beginnt am 15.02.2024 und endet am 31.07.2024 – vorbehaltlich abweichender Absprachen zwischen Züchter und dem Hengsthalter.

 

§ 2 Samenbestellungen

Samenbestellungen können telefonisch (Tel. +49 33932 61 63 66) oder per E-Mail kk@gestuet-bellin.de oder über das Samenbestellformular im Internet (www.gestuet-bellin.de) aufgegeben werden. Die Bestellung muss bis spätestens 10:00 Uhr am Vormittag beim Hengsthalter vorliegen. Später eingehende Bestellungen können unter Umständen nicht mehr am selben Tag bearbeitet werden.

Aus der Bestellung sollen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Gewünschter Hengst
  • Art der Besamung (Lieferung o. Abholung)
  • Name Versandanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Züchter
  • Genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Züchter
  • Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie des Abstammungsnachweises)
  • Wichtig – der gelieferte Samen darf nur für die angemeldete Stute verwendet werden!
  • Angabe des besamenden Tierarztes/Verwenders
  • Mitgliedsnummer bei dem Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll (Deckscheine sind zu Beginn der Decksaison beim Hengsthalter einzureichen)

Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.

Aufgrund der geltenden Leistungsprüfungsordnung (LPO) für Hengste, weist der Hengsthalter ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz seiner Hengste vor der vollständigen Anlegung der Leistungsprüfung auf Risiko dass Züchters erfolgt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.

 

§ 3 Versand und Lieferung

Der Samen kann an allen Wochentagen (an Sonn- und Feiertagen zu erhöhten Preisen) verschickt werden. Eine Abholung des Samens ist auch sonntags nach Absprache möglich. Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.

Bei Stark frequentierten Hengsten behält sich der Hengsthalter vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschränken. Sollten Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bietet der Hengsthalter an, wenn möglich, TG-Samen einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst der Station zu nutzen. In Rechnung gestellt wird nur der zuletzt in Anspruch genommene Hengst. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Servicepauschale besteht nicht.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Züchters, es sei denn, der Züchter hat den Vertrag als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen. Der Züchter ist verpflichtet, die Lieferung am Übergabetag auf sichtbare Schäden/Beschädigungen zu kontrollieren und diese ggf. unverzüglich dem Hengsthalter schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Bezahlung

Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort geltenden Umsatzsteuer. Die Decktaxen werden mit 7% und Versandkosten mit 19% berechnet. Die Servicepauschale sind mit der ersten Besamung fällig. Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt bei vollständig beglichener Decktaxenrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Versand etc.).

MJS Gestüt von Bellin GmbH
DE14 10120 1001004 0071 93
WELADED1WBB
WEBERBANK

 

§ 5 Sonderkosten

Die Hengste werden im Decktaxen-Splitting angeboten sofern bis zum 45. Tag nach der letzten Besamung kein tierärztliches Attest über die Nichtträchtigkeit vorliegt, wird die Trächtigkeitspauschale fällig. Liegt die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, ist eine Anrechnung oder Erstattung nicht möglich.

 

§ 6 Embryo-Transfer

Wird Embryo-Tranfer durchgeführt, benötigt der Hengsthalter die Spül- und Embryo-Gewinnungsprotokolle des durchführenden Tierarztes sowie die eindeutigen Identifikationsnummern (Lebensnummer oder Mikro-Chip) der Empfängerstuten. Diese Informationen sind spätestens mit dem Samenverwendungsnachweis nach der Durchführung des Embryo-Transfers beim Hengsthalter einzureichen. Diese Einreichungspflicht gilt unabhängig des jeweiligen Erfolges des Embryo-Transfers.

Bleibt der Embryo-Transfer während der gesamten Decksaison erfolglos, ist nur die Servicepauschale des zuletzt benutzten Hengstes fällig. Wird die Besamung nach erfolgreichem Embryo-Transfer weitergeführt, führt dies zur Fälligkeit eines weiteren Deckgeldes unabhängig des Erfolges.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

Der Hengsthalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Personenschäden betroffen sind, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder der Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das vereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Brunne. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die für Brunne zuständigen Gerichte zuständig, wenn der Züchter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

Brunne, Januar 2024